07.02.21
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Funkverein Toggenburg , besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Kirchberg SG / Gähwil.
Art. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in CH-9534 Gähwil.
Art. 3 Der Zweck des Funkverein Toggenburg besteht, unter Ausschluss von wirtschaftlicher Tätigkeit, in der Förderung des Funkamateures in allen ihm zustehenden Frequenzbändern und in allen zugelassenen Sendearten, hauptsächlich durch:
1. Unterstützung und Förderung der Mitglieder und Interessenten ohne Fähigkeitsausweis in allen Belangen des Funkamateures und vermitteln der dazu nötigen Fähigkeiten im Sinne des Funkvereins Toggenburg .
2. Durchführung regelmässiger Aktivitäten wie Teilnahme an Wettbewerben, Vorträgen und Weiterbildungen in Form von Amateurfunkkursen und insbesonders Förderung von Kindern und Jugendlichen .
3. Veranstaltung von gesellschaftlichen Anlässen zur Förderung der Kameradschaft.
4. Wahrung der Interessen des Funkamateurdienstes und seiner Konzessionäre auf lokaler Ebene.
5. Hilfeleistung bei Notfällen im Rahmen der Vorschriften über die Funkamateurkonzession.
6. Erhalt und Förderung des Mitgliederbestandes.
Mittel
Art. 4 Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
1. Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder können nicht zu Nachschüssen über den ordentlichen Mitgliederbeitrag hinaus verpflichtet werden.
2. Freiwillige Beiträge und Schenkungen
3. Einnahmen aus Veranstaltungen
4. Verkaufserlöse
5. Spenden und weitere Quellen
Art. 5
Für die Ansprüche gegenüber dem Verein aus vertraglichen Pflichten oder aus unerlaubten Handlungen der Mitglieder in Ausübung der Vereinstätigkeit, haftet allein das Vereinsvermögen.
Art. 6
Die Organe der Sektion sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
Art. 7
Der Generalversammlung stehen, als oberstes Organ, alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder einen Fünftel der Stimmberechtigten beantragt werden. Die schriftliche Einladung an alle Sektionsmitglieder erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus.
Art. 8
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
1. Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Jahresbudgets
2. Genehmigung des Jahresprogrammes
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Aufnahme von Bewerbern oder Ausschluss von Mitgliedern
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Delegierten und der Rechnungsrevisoren
7. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
8. Statutenänderungen
Art. 9
Bei allen Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Änderungen und Ergänzungen der Statuten erfordern 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Art. 10
Stimm- und Wahlrecht haben nur Aktiv-, Passivmitglieder, wobei es jeweils an der alljährlichen Generalversammlung zu entscheiden gilt, ob die Passivmitglieder stimmberechtigt sind oder nicht.
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Kassier
3. dem technischen Leiter
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art.12
Die Technische Kommission besteht aus einem oder mehreren konzessionierten Aktivmitgliedern mit Radio-Telefonisten oder-Telegrafisten Ausweis / CEPT Amateurfunkkonzession HB9
Art.13
Dem Vorstand obliegt:
1. Aufstellung des Jahresprogrammes
2. Kontaktpflege mit anderen Amateurfunkvereinen
3. Einberufung der Generalversammlung
4. Vorbereitung von Anträgen z.H. der Generalversammlung
5. Protokollführung über seine Sitzungen sowie der Generalversammlung
6. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des Jahresbudgets.
7. Der Vorstand ist berechtigt für Ausserordentliches Ausgaben in der Höhe von 25% der Vereinsvermögens zu tätigen. Zeichnungsberechtigt (geschäftlich relevante Dokumente) sind kollektiv zu zweien der Präsident, der technische Leiter und der Kassier.
Art.14
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Mitgliedschaft
Art.15
Der Funkverein Toggenburg besteht aus:
1. Aktivmitglieder
2. Passivmitglieder
3. Gönner
Art.16
Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche sich am aktiven Clubleben beteiligen.
Art.17
Passivmitglieder sind Mitglieder, welche dem Verein positiv gesindt sind.
Art.19
Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Verein finanziell oder materiell unterstützen wollen, nicht aber Mitglied des Vereins sind. Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht in ein Amt wählbar.
Art.20
Der Vorstand ist berechtigt, Gesuchsteller jederzeit provisorisch als Mitglied in den Verein aufzunehmen. Eine definitive Aufnahme in den Verein erfolgt jedoch durch die Generalversammlung. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Die Gründe für eine Nichtaufnahme oder Ausschluss müssen nicht angegeben werden.
Art.21
Der Bewerber hat sich schriftlich bei einem Vorstandsmitglied für die Aufnahme anzumelden. Anlässlich der Generalversammlung kann das Aufnahmegesuch auch mündlich vorgetragen werden.
Art.22
Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
1. Austritt auf Ende des Vereinsjahres. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.
2. Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbegleichung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
3. Ausschluss wegen Handlung zum Schaden oder Nachteil des Vereins.
4. Todesfall. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. Nichtmitglieder des Funkvereins Toggenburg haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht in ein Amt wählbar. Aufnahme
Art. 23
Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Pflichten der Mitglieder
Art. 24
Die Mitglieder verpflichten sich, die vorliegenden Statuten, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Funkamateur und die Empfehlungen der IARU zu befolgen. Von den Mitgliedern wird eine aktive Teilnahme an den Vereinsaktivitäten und im Vorstand des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwartet.
Auflösung
Art.25
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Falle die Generalversammlung. Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten wurden am 07.02.21 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Tägerschen, 07.02.21
Präsident: Daniel Kaserer
Kassier. Jacqueline Schellenbaum
Technischer Leiter: Manuela Scherrer